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§ 4 OVP - Einstellungsantrag

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. November vor dem Einstellungstermin vorliegen. Fällt der 15. November auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in Anlage 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht und der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen.

(4) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.