§ 6 9. GPSGV - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
- Amtliche Abkürzung
- 9. GPSGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-12
(1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. l S. 957) und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. l S. 2179) sind die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzuwenden.
(2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außer-Kraft-Treten unberührt.
(5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum 14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in dem Verkehr gebracht werden.