§ 54 LNatSchG - Änderung des Landesplanungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 230-1, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte "die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes)" durch die Worte "die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)" ersetzt.
- 2.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammern" das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
- b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort "Arbeitgeberverbände" das Wort "und" eingefügt.
- c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen".
- 3.
§ 15 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: Die Worte "und 3" werden durch die Worte "bis 4" ersetzt.
- 4.
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g erhält folgende Fassung:
"g)
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie".