Art. 65 BayRiG - Ständige und nichtständige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die ständigen und die nichtständigen richterlichen Mitglieder bestellt das Präsidium des Obersten Landesgerichts. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter am Obersten Landesgericht, die weiteren ständigen Mitglieder müssen jeweils zur Hälfte Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs vor.
(2) Die nichtständigen Mitglieder der Finanzgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Finanzgerichts München, die nichtständigen Mitglieder der Arbeitsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München vor.
(3) Im übrigen gelten Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 entsprechend.