§ 23 LWO - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Ein Wahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c oder Anlage 7d eingereicht werden; er muss enthalten
- 1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und
- 2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort "Einzelbewerber".
Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.
(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.
(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.
(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort "Einzelbewerber" anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort "Einzelbewerber" ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers.
- 2.
Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- 3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt.
- 4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
- 5.
Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),
- 2.
eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist,
- 3.
bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und
- 4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(5a) Für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg finden Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass statt der Unterzeichnung durch 150 Wahlberechtigte die Unterzeichnung durch 75 Wahlberechtigte gilt (§ 24 Absatz 2a LWG).
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.