§ 48 BbgAbfBodG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- 3.
entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
- 4.
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 2 Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs der Anlage stammen,
- 5.
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht unverzüglich anzeigt oder
- 6.
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass verwertbare Abfälle nicht angenommen werden,
- 7.
entgegen § 22 kein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorlegt,
- 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 zuwiderhandelt,
- 9.
entgegen § 30 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 10.
entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,
- 11.
entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 12.
entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,
- 13.
einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.