§ 28 SSpG - Vereinigung und Auflösung von Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Sparkassen können mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden durch
- 1.Übertragung des Vermögens einer Sparkasse oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
- 2.Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung, insbesondere durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse),
sofern sich durch die Vereinigung ein zusammenhängender Geschäftsbereich ergibt. Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes Saar und, wenn mehrere Gewährträger beteiligt sind, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gewährträger. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.
(2) Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1), so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung der Gewährträger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar die Vereinigung durch Bildung einer Zweckverbandssparkasse durch Rechtsverordnung verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Gewährträger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbandes erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar entscheidet. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen oder wird die Genehmigung abgelehnt, so trifft die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar durch Rechtsverordnung die für die Vereinigung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen auf Grund der Absätze 1 und 3 sind von landesrechtlichen Steuern und Gebühren frei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(5) Sparkassen können mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet, durch ihren Gewährträger aufgelöst werden. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist an den Gewährträger abzuführen