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§ 49 OBG - Änderung von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Die Bezeichnungen ändern sich wie folgt:

Bauaufsicht
stattBaupolizei
Bergaufsicht
stattBergpolizei
Bergverordnung
stattBergpolizeiverordnung oder Polizeiverordnung, soweit es sich um das Gebiet der Bergaufsicht handelt
Deichaufsicht
stattDeichpolizei
Feld- und Forstschutz
stattFeld- und Forstpolizei
Gesundheitsaufsicht
stattGesundheitspolizei
Gewerbeüberwachung
stattGewerbepolizei
Marktaufsicht
stattMarktpolizei
Ordnungsgemäße Reinigung
stattPolizeimäßige Reinigung
Ordnungsbehördliche Verordnung
stattPolizeiverordnung, soweit es sich nicht um das Gebiet der Bergaufsicht handelt
Veterinäraufsicht
stattVeterinärpolizei
Viehseuchenverfügung
stattViehseuchenpolizeiliche Anordnung, die an eine bestimmte Person gerichtet ist
Viehseuchenverordnung
stattViehseuchenpolizeiliche Anordnung, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen hat
Gewässeraufsicht
stattWasserpolizei
Straßenaufsicht
stattWegepolizei

(2) Die sich aus der Überleitung von Zuständigkeiten (§ 47) ergebenden Änderungen bleiben unberührt.