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§ 3 DVO-BauGB - Umlegungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-4

(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.

(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über

  1. 1.

    die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),

  2. 2.

    die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),

  3. 3.

    die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),

  4. 4.

    die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),

  5. 5.

    die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),

  6. 6.

    die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und

  7. 7.

    die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.

(4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.