§ 17a SHBesG - Anpassung der Besoldung 2021
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,29 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze,
- 2.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
- 3.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
- a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 4.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 5.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
- 6.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und von anderen Bezügen nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
- 7.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes,
- 8.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 dieses Gesetzes.
(2) Der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 wird um 3,12 Prozent erhöht.
(3) In Ergänzung zu der Anpassung gemäß Absatz 1 werden die Grundgehaltssätze der jeweils ersten drei Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wie folgt angehoben:
Jeweils erste Stufe um 3 %,
jeweils zweite Stufe um 2 % und
jeweils dritte Stufe um 1 %.