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§ 12 SächsStrG - Grundbuchberichtigung und Vermessung

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder einem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.

(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben.

(3) Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten.