§ 28 SächsLKrO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Kreisräte können nicht sein
- 1.
der Landrat, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten des Landkreises,
- 2.
die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
- 3.
die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
- 4.
Personen, die mit dem Landrat oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind.
(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrates unberührt.