§ 92a BerlHG - Personal der Charité
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Charité gemäß § 92 ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum der Charité in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charité tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Freien Universität Berlin oder der Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.