§ 16 SHSG - Zusammensetzung der Gremien
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
- 2.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
- 3.
die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören, (Gruppe der Studierenden) sowie
- 4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik (Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 15 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 4 zugeordnet.
(3) Personen nach § 51 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
(4) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 15 Absatz 6 niedergelegten allgemeinen Grundsätze.