§ 47 GmbHG - Beschlussfassung nach Stimmenmehrheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.