§ 18 PassV - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Amtliche Abkürzung
PassV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5-12

(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.