§ 18 BremGebBeitrG - Entstehung der Beitragspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des § 17 Abs. 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.
(2) In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung bestimmt werden.