Art. 5 BaySÜG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
- 1.
die in Art. 2 Abs. 1 genannten Stellen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder sie dazu ermächtigen wollen, vorbehaltlich der Nummer 2,
- 2.
die staatlichen Mittelbehörden auch für den ihnen nachgeordneten Bereich,
- 3.
bei politischen Parteien im Sinn von Art. 21 GG sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.
(2) Weitere Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen für seine Mitarbeiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine abweichende Regelung trifft.