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§ 37 HeilBerG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilfachgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören, wenn es die Weiterbildungsordnung (§ 42) zulässt.

(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Kammer auf Antrag des Kammermitgliedes gestatten, dass die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung erfolgt; diese Zeit kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Weiterbildungsordnung kann aus Gründen der Qualitätssicherung eine zeitliche Begrenzung der Teilzeitweiterbildung in einzelnen Fachgebieten vorsehen.

(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit kann die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied gewechselt werden. Zeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet ist.

(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der

  1. 1.
    eine eigene Praxis ausgeübt wird,
  2. 2.
    eine Apotheke geleitet wird oder
  3. 3.
    die Funktion eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird,

ist auf Weiterbildungszeiten für ein Fachgebiet oder Teilfachgebiet nicht anrechnungsfähig. Die Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammer und der Tierärztekammer können anderes bestimmen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.