§ 62 BBesG - Anwärterverheiratetenzuschlag

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der Anlage VIII erhalten

  1. 1.

    verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,

  2. 2.

    Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

  3. 3.

    andere Anwärter,

    1. a)

      denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,

    2. b)

      die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.

(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der

  1. 1.
    der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen Monat keine Bezüge erhält,
  2. 2.
    der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der Reichsversicherungsordnung erhält,
  3. 3.
    die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes tritt.

(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.