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§ 66 SG - Befreiung von Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

Von Dienstleistungen sind befreit

  1. 1.
    ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  2. 2.
    Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  3. 3.
    hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und
  4. 4.
    schwerbehinderte Menschen.