§ 46 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) In Ermangelung gütlicher Einigung hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Beteiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher
- 1.die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind und
- 2.die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachverständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (§ 11) die dadur zu bestellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist.
(2) Gegen die Feststellung der Entschädigung ist innerhalb von neunzig Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.
(3) Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst ausgeübt werden, wenn derselbe in das Grundstück beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muss die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.
(4) Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet § 31 Anwendung.