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§ 31 SächsLVO - Einstellung in der Fachrichtung Polizei

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.

(2) Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. Werden Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.