§ 19 ThürHeilBG - Aufsicht über die Versorgungswerke

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.

(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.