§ 58 RundfG M-V - Haushalts- und Rechnungswesen
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Landesrundfunkausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) Der Haushaltsplan der Landesanstalt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.
(3) Der Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und der Prüfbericht der Jahresrechnung sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres dem Landesrundfunkausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.