§ 17 ErbStG - Besonderer Versorgungsfreibetrag

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 250.000 Deutsche Mark gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 1.
    bei einem Alter bis zu 5 Jahren
    in Höhe von 50.000 Deutsche Mark;
  2. 2.
    bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren
    in Höhe von 40.000 Deutsche Mark;
  3. 3.
    bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren
    in Höhe von 30.000 Deutsche Mark;
  4. 4.
    bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren
    in Höhe von 20.000 Deutsche Mark;
  5. 5.
    bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
    in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.

2Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb (§ 10) unter Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14) 150.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag nach den Nummern 1 bis 5 um den 150.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrag. 3Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 4Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.