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Art. 76 BayStrWG - Übernahme der Aufgaben aus der Straßenbaulast durch die Landkreise oder die Bezirke

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-I

Soweit die Landkreise nach Art. 52 der Landkreisordnung Aufgaben aus der Straßenbaulast kreisangehöriger Gemeinden oder die Bezirke nach Art. 49 der Bezirksordnung solche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden übernehmen, sind sie Dritte im Sinne des Art. 44 Abs. 1 und Straßenbaubehörde.