§ 160 HSchG - Landeszuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe der Haushaltsmittel zum Bau und zur Einrichtung von Schulen und Schülerheimen Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und Darlehn aus dem Hessischen Investitionsfonds bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Kosten gewähren.
(2) Das Nähere regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit den für das Finanzwesen und für das Kommunalwesen zuständigen Ministerien.