§ 39 HSchG - Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. 2Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.
(2) 1Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. 2Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. 3Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
(3) 1Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. 2Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. 3Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. 4Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. 5Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt. 6Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes.
(4) 1Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. 2Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. 3Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. 4Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 5Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.
(5) 1In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. 2In der Berufsschule können der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.
(6) 1Bestandteil der Berufsschule sind Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. 2Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.