Versionsverlauf

Art. 64 BayHSchG - Promotion

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WFK

(1) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem universitären Studiengang, in einem Fachhochschulmasterstudiengang oder in den Studiengängen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik voraus. 3Die Universitäten regeln in Promotionsordnungen, unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger Fachhochschulstudiengänge zur Promotion zugelassen und ob Professoren und Professorinnen von Fachhochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern. 4Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gelten Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 entsprechend. 5In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(2) Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden auf Promotionsstudiengänge entsprechend Anwendung.