§ 7 DSchG M-V - Genehmigungspflichtige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer
- a)Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- b)in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen,
- a)bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,
- b)wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
(3) Im übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
(4) Die untere Denkmalschutzbehörde darf nur im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt die Genehmigung erteilen. Nimmt das Landesamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Aufforderung zur Einvernehmensherstellung abschließend Stellung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. Lehnt das Landesamt die Einvernehmensherstellung ab, so entscheidet auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen endgültig.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a), ergänzt wird.
(7) Erfordert eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die dafür zuständigen Behörden haben die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes entsprechend diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend.