§ 197 RVO - Stationäre Entbindung
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
1Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. 2Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 3§ 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.