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§ 3 POG NRW - Wasserschutzpolizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Amtliche Abkürzung
POG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums.

(2) Der Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren Wasserstraßen (Bundeswasserstraßen und für schiffbar erklärte Landesgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.