Versionsverlauf


  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 14 HIngG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) Die Unbedenklichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben ist, die der in der Geschäftsbezeichnung genannten Berufsbezeichnung entsprechen,

  2. 2.

    eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte berufsangehörige Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die die Berufsbezeichnung führenden Berufsangehörigen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,

  4. 4.

    die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen nur von Personen gehalten werden, die dem freiberuflichen Berufsbild entsprechen, insbesondere nicht von berufsfremden gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften,

  5. 5.

    kenntlich wird, welchen Berufen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,

  6. 6.

    bei Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist,

  7. 7.

    die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden können,

  8. 8.

    die Übertragung von Kapital- oder Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,

  9. 9.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen lauten,

  10. 10.

    die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen,

  11. 11.

    die nach diesem Gesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft und ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern beachtet werden

und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 für die Gesellschaft nachgewiesen wird.

(2) 1Bei Führung des Zusatzes "gewerblich" in der Geschäftsbezeichnung einer Berufsgesellschaft von Stadtplanerinnen und Stadtplanern gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 4. 2Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 1 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. 3Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.

(3) 1Mit dem Antrag auf Erklärung der Unbedenklichkeit sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister oder Partnerschaftsregister vorzulegen. 2Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit, die eine Versagung der Eintragung nach § 20 rechtfertigen, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).