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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 15 NRiG - Eid und Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter enthalten über den Wortlaut des § 45 Abs. 3, 4 oder 6 DRiG hinaus jeweils nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" ein Komma und die Worte "getreu der Niedersächsischen Verfassung".