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§ 12 HLV - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-89

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998).

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über

  1. 1.
    die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
  2. 2.
    eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.