§ 12 HLV - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-89
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998).
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über
- 1.die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder
- 2.eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.