§ 404 SGB III - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert oder benachteiligt oder

  2. 2.

    als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

    1. a)

      entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder

    2. b)

      einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
  2. 2.
    entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt,
  3. 3.
    ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt,
  4. 4.
    entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht richtig erteilt,
  5. 5.
    entgegen § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr erstatten läßt,
  6. 6.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
  7. 7.
    entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  8. 8.
    entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 oder § 300 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  9. 9.
    ohne Erlaubnis nach § 291 Abs. 1 Ausbildungsvermittlung oder Arbeitsvermittlung betreibt,
  10. 10.
    einer vollziehbaren Auflage nach § 293 Abs. 2 oder § 302 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  11. 11.
    entgegen § 296 Satz 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber entgegennimmt,
  12. 12.
    entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,
  13. 13.
    entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
  14. 14.
    entgegen § 299 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  15. 15.
    entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  16. 16.
    einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  17. 17.
    entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
  18. 18.
    entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  19. 19.
    entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  20. 20.
    entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  21. 21.
    entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  22. 22.
    entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  23. 23.
    entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  24. 24.
    entgegen § 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  25. 25.
    entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  26. 26.
    entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.