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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 26 LWaldG - Zielsetzung für den Körperschaftswald

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) In der Gesamtheit seiner Wirkungen ist der Körperschaftswald dem Gemeinwohl verpflichtet.

(2) Der Gemeindewald hat den Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Er soll als wertvoller Bestandteil des Gemeindevermögens erhalten werden. Im Übrigen Körperschaftswald ist der Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Rechnung zu tragen.

(3) Im Körperschaftswald bestimmen die Waldbesitzenden die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst. Dabei ist ein bestmögliches Verhältnis von Aufwand und Ertrag anzustreben; insbesondere sollen strukturelle Nachteile durch Zusammenschlüsse ausgeglichen werden.