§ 11 IntV - Grundstruktur des Sprachkurses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- Amtliche Abkürzung
- IntV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-4
(1) 1Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. 2Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. 3Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. 4Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. 5Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. 6Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. 7Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(2) 1Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist. 2Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist. 3Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.
(3) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. 2Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. 3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.