§ 5 FrFG - Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung
Bibliographie
- Titel
- Frauenfördergesetz (FrFG)
- Amtliche Abkürzung
- FrFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.2
(1) Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung gilt § 4 entsprechend.
(2) Teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern sind die gleichen beruflichen Aufstiegschancen wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen.