Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 25 VwKostG M-V

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwKostG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Benutzungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 7 Nr. 6 und §§ 10, 14, 18 bis 21 gelten entsprechend.