§ 2e StVG - Unterrichtung der Verwaltungsbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 führen können. 2Hierzu übermittelt es die in § 2 c Abs. 2 genannten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.