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  • 01.11.1986 - 26.03.2001 (alte Fassung)

§ 2e StVG - Unterrichtung der Verwaltungsbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrsgesetz
Amtliche Abkürzung
StVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1

1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 führen können. 2Hierzu übermittelt es die in § 2 c Abs. 2 genannten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.