§ 4 PatV - Erteilungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
- Amtliche Abkürzung
- PatV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1-13
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
folgende Angaben zum Anmelder:
- a)
Vor- und Zunamen, die Firmenbezeichnung entsprechend der Eintragung im Handelsregister (Spalte 2a) oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht wird;
- b)
Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort), wobei bei ausländischen Orten auch Staat und Bezirk anzugeben sind; ausländische Ortsnamen sind besonders kenntlich zu machen;
- 2.
eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
- 3.
die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;
- 4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; es ist eine Vollmacht nach Maßgabe des § 18 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vorzulegen oder auf eine beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Unterzeichner hinterlegte allgemeine Vollmacht unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;
- 5.
falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schriftstücke befugt ist;
- 6.
die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
- 7.
falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.
(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.