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§ 37 NPersVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. 2Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) 1Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend. 2Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen.

(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.

(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(5) Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen.