§ 71 BeamtVG - Erhöhung der Versorgungsbezüge (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-15
Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Bestandteile.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,82 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.