§ 42 HmbSG - Einschulung, Übergänge, Umschulung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Kinder sind von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen. Für die Überprüfung des Sprachstandes gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 3 sind die Sorgeberechtigten hinzuweisen.

(2) Kinder sind von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht in einer regional zuständigen Grundschule anzumelden; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sorgeberechtigten entscheiden, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Sie oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über die Übergänge von Jahrgangsstufe zu Jahrgangsstufe oder in eine andere Schulform.

(4) Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege. Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen.

(5) Für den Übergang von einer Jahrgangsstufe oder Schulform in eine andere muss die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler sind vor Übergängen zu beraten und vor schulorganisatorischen Entscheidungen anzuhören; bei Abschluss der Grundschule ist eine Schullaufbahnempfehlung zu erstellen. Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Sorgeberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmelde- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen. Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm, das Leitbild der Schule und die Ergebnisse der Schulinspektion und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus. Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, der Stammschule einen Wechsel der Hauptwohnung der Schülerinnen und Schüler anzuzeigen.