§ 23 SJGJagdeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere jagdliche Einrichtungen. mit Einwilligung des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten errichten. Diese sind nur zur Einwilligung verpflichtet, wenn die Einrichtung die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt, Hochsitze den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen und auf Verlangen vorher schriftlich ein angemessenes Entgelt vereinbart wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht entsprechend.
(2) Hochsitze sind nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der Landschaft einfügen und der jagdlich notwendige Zweck nicht überschritten wird; Kanzeln dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden.