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§ 84 NPersVG - Fachkammern und Fachsenate

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen oder Richtern und ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern. Eine Richterin oder ein Richter ist Vorsitzende oder Vorsitzender. Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.
    der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
  2. 2.
    der obersten Landesbehörden

berufen. Für die Berufung und die Stellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern und den beiden von der Landesregierung nach Absatz 2 Satz 4 berufenen ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern.