§ 116 HSchG - Landeselternbeirat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) 1Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten getrennt nach Schulformen gewählt. 2Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Zahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern. 3Lädt bis zu dem vom Landeselternbeirat festgelegten Zeitpunkt nicht die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu der Wahl ein, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat einzuladen.
(3) Auf jeweils angefangene 10 000 Schülerinnen und Schüler der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt vertretenen Schulform entfällt eine Delegierte oder ein Delegierter und eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter.
(4) 1Wählbar als Delegierte oder Delegierter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt besucht und die oder der an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder Jahrgangselternvertreter, Abteilungselternbeirat oder Stellvertreterin oder Stellvertreter ist. 2Wählbar ist auch, wer Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform im Kreis- und Stadtelternbeirat ist.
(5) Der Landeselternbeirat besteht aus
- 1.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,
- 2.
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
- a)
Hauptschulen,
- b)
Förderschulen,
- c)
Realschulen,
- d)
Gymnasien,
- e)
schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
- f)
schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
- g)
beruflichen Schulen, von denen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll,
- 3.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
- a)
Mittelstufenschulen und
- b)
Ersatzschulen.
(6) Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(7) 1Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. 2Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein oder eines dieser Ämter wenigstens für die Dauer einer Amtsperiode innegehabt haben.
(8) 1Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Landeselternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.
(9) In Fachfragen der in Abs. 5 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(10) Der Landeselternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe der §§ 118 bis 120 aus und berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.
(11) 1Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(12) 1Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.