Art. 40 BayRiG - Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Amtszeit der Präsidialräte dauert vier Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit Ablauf seiner Amtszeit.
(2) Die zu wählenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Richtern des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet wird, in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Art. 28 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist; Abordnungen berühren die Wahlberechtigung nicht; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Richter, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben. Die zuständigen Berufsorganisationen der Richter sowie die Richter des Gerichtszweigs können Richter zur Wahl vorschlagen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein; die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. Im Übrigen gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.
(4) Wählbar im Sinn des Absatzes 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens acht Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter des höheren Dienstes ausgeübte Tätigkeit steht dem gleich. Für die Wählbarkeit der Richter, die Richterämter bei mehreren Gerichtszweigen innehaben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat des Gerichtszweigs, in den er abgeordnet ist, nicht angehören. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an ein Gericht des Bundes oder eines anderen Landes, an eine Verwaltungsbehörde, eine Staatsanwaltschaft oder an eine sonstige Stelle abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus ihm aus.
(5) Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gewählte infolge seines Gesundheitszustands oder infolge sonstiger in seiner Person liegender Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.
(6) Die Wahl der Richterräte und der Präsidialräte soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl der Präsidialräte. Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes gelten entsprechend.